Rechtliche Information zur Epochalisierung
Gemäß Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses: §17 Abs. 5: Epochal erteilter Unterricht ist versetzungswirksam, wenn er als solcher den Eltern, bei Volljährigen diesen selbst, angekündigt worden ist. Die Ankündigung hat in schriftlicher Form durch die Schulleitung zu erfolgen und ist aktenkundig zu machen. §60 Abs. 9: Noten im epochal erteilten Unterricht sind in die am Ende eines Schuljahres erteilten Zeugnisse sowie in Abschluss- und Abgangszeugnisse aufzunehmen. Im Zeugnis ist zu vermerken, in welchem Zeitraum der Unterricht epochal erteilt wurde. |
Nachstehend sind alle Klassen mit epochalisierten Fächern aufgelistet: