Wo : Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV)
- Allgemein gilt: Schriftliche Arbeiten müssen mindesten fünf Unterrichtstage vorher angekündigt werden ( 33 Abs. 1 VOGSV)
- Klassenarbeiten und Lernkontrollen müssen in der Regel spätestens nach 3 Unterrichtswochen von der Fachlehrkraft zurückgegeben werden ( 33 Abs. 2 VOGSV).
- Grundsätzlich nur 1 Klassenarbeit/ Lernkontrolle pro Tag, max. 3 pro Unterrichtswoche ( 28 Abs. 2 VOSGV). Die Ankündigung und die Anzahl gelten aber nicht für Nachschreibearbeiten.
- In Nebenfächern können Lernkontrollen durch praktische Arbeiten ersetzt werden ( 32 Abs. 2 Nr. 2 VOGSV in Verbindung mit Nr. 7d der Anlage 2).
- Sind mehr als 50% der Arbeiten schlechter als mit der Note 4 bewertet: Wiederholung, die bessere Arbeit wird gewertet ( 34 Abs. 1 Satz 2 VOGSV).
- Sind mehr als 1/3 der Arbeiten schlechter als mit der Note 4 bewertet: Wiederholung, die bessere Arbeit wird gewertet, außer, die Schulleitung lehnt eine Wiederholung ab ( 34 Abs. 1 und 2 VOGSV).
- Schriftliche Arbeiten in den Hauptfächern machen 50% der Leistungsbeurteilung aus, in den Nebenfächern ca. 1/3 ( 32 Abs. 3 VOGSV).
